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med. Fußpflege Ausbildung – Tätigkeit und Berufsausübung

Abgrenzung der Berufsbezeichnung Podologin, Podologe, medizinischen Fußpflegerin, medizinischer Fußpfleger zur Tätigkeit und Berufsausübung in der med. Fußpflege

Immer wieder werden wir als Fußpflegeschule auf die Abgrenzung unserer Tätigkeit in der med. Fußpflege angesprochen. Besonders ehemalige Schülerinnen und Schüler, die wir in der med. Fußpflege ausgebildet haben und nun selbständigen arbeiten möchten, werden gerne durch die Unwissenheit einiger Mitbewerber verunsichert. Die Rechtslage ist eindeutig und gibt keinen Grund zur Verunsicherung. Dazu ein Auszug aus dem Podologengesetz (PodG) und verschiedene Gerichtsurteile:

Fachbereich Fußpflege – Schulungszentrum Giessen

Podologengesetz
Auszug aus dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG), Stand:  04.12.2001

§ 1 (Erlaubnis) – Wer die Berufsbezeichnung Podologin oder Podologe führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung Medizinische Fußpflegerin oder Medizinischer Fußpfleger darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.

Was heißt das für die Ausbildung in der  medizinischen Fußpflege?

OLG Naumburg
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg, Urteil vom 04.03.2004: „… Die Verfügungsbeklagte wirbt nicht irreführend i. S. des § 3 UWG, denn sie ist auch ohne Podologin oder medizinische Fußpflegerin i. S. des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen vom 04. Dezember 2001 (BGBI i. S. 3320) Podologengesetz (PodG) zu sein, berechtigt, Leistungen im Bereich der medizinischen Fußpflege anzubieten.

LG Kiel
Nach einem vom Landgericht Kiel ergangenen Beschluss vom 30. Januar 2003 (Az. 15 0 28/03) wurde die Tätigkeitsbezeichnung medizinische Fußpflege wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das Heilmittelwerbegesetz (HWG) für unzulässig gehalten.

OLG Köln
Am 9. Januar 2004 (Az. 6 U 139/03) traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Entscheidung aufgrund einer Klage einer Fußpflegerin: Nach dem Podologengesetz (PodG) als Regelung für Berufsbezeichnungen seien diejenigen, die bisher medizinische Fußpflege ausgeübt hätten, auch in Zukunft berechtigt, Ihre Tätigkeit auf dem Praxisschild als medizinische Fußpflege zu bezeichnen. Das OLG Naumburg wie auch die Landgerichte Fulda und Regensburg teilten diese Rechtsauffassung.

VG Düsseldorf
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte am 24. Mai 2005: „Ein Verbot der Verabreichung podologischer Tätigkeitenmedizinischer Fußpflege – durch „Nichtpodologen“ ist dem PodG an keiner Stelle zu entnehmen. Dort wird nur der Missbrauch der Bezeichnung des Titels sanktioniert, nicht aber die Ausübung der Tätigkeit.“ (Az. 26 K 2768/04).

OLG Frankfurt/Main
In einem Urteil vom 7. Juni 2005 hat das OLG Frankfurt/Main (Az. 14 U 198/04) festgestellt, dass die Bezeichnung medizinische Fußpflege ohne förmliche Ausbildung nach dem Podologengesetz nicht wettbewerbswidrig ist. Die Bezeichnung medizinische Fußpflege darf auch von Personen verwendet werden, die nicht eine Ausbildung und Prüfung nach dem Podologengesetz (2 Jahre Vollzeit oder 4 Jahre Teilzeit an einer staatlich anerkannten Podologenschule) absolviert haben. Weiter heiß es das die „…Werbung medizinische Fußpflege nicht irreführend sei“.

Zusammenfassung

Durch das Podologengesetz (PodG) wird also ausschließlich die Titelführung des Berufes und nicht die Berufsausübung der medizinischen Fußpflege geregelt. Fußpflegerinnen und Fußpflegern ist es nicht verboten, die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege auszuüben. Einige Kosmetik- und Fußpflegeschulen bieten völlig zu Recht Kurse in medizinischer Fußpflege an. Allerdings sollten diese Schulen mit Bedacht ausgesucht werden. Merkmale einer guten Fußpflegeschule ist der exzellenter Ruf, positive Erfahrungen ehemaliger Schülerinnen und Schüler, professionelle Ausstattung und objektiv nachvollziehbare Qualitätsstandards, wie z.B. eine Zertifizierung nach AZWV sowie die Anerkennung als Bildungsträger durch die Bundesagentur für Arbeit.

Diese Anforderungen werden von uns erfüllt. Zudem blicken wir als größte und älteste Berufsfachschule für Kosmetik und Fußpflege in Hessen zurück auf eine Tradition im Ausbilden seit 1953! Ausbildung ist Vertrauenssache – wir werden Ihr Vertrauen nicht enttäuschen!

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