NiSV – Nachweis über die Fachkunde für Kosmetiker/Innen
NiSV – Verordnung zum Schutz gegen die nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Die NiSV ist eine Verordnung, die zum 31.12.2020 in Kraft tritt. Sie regelt den Einsatz von bestimmten Geräten, die von Kosmetiker/Innen in ihrem täglichen Arbeitsleben einsetzen werden. Dabei ist die NiSV dem Schutz der Verbraucher/Innen und Anwender/Innen vor schädlichen Wirkungen der Strahlung bei unsachgemäßer Anwendung verpflichtet.
Welche Geräte sind von der NiSV betroffen:
Ultraschall
Schallintensitäten von mehr als 50 Milliwatt pro qcm am Auge oder mehr als 100 Milliwatt am übrigen Körper
Laser
Laser verschiedener Klassen
IPL
IPL mit dem Ziel eines Effektes auf das Zielgewebe
Hochfrequenz
Hochfrequenzgeräte, die elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder in einem Frequenzbereich von 100 Kilohertz – 300 Gigahertz
Niederfrequenz
Niederfrequenzgeräte 1Hz bis 100 kHz
Gleichstrom
Gleichstromgeräte ab 8 Milliampere pro qcm
Magnetfeld
Magnetfeldgeräte mit mehr als 400 Millitesla
Das Kürzel NiSV steht für „Verordnung zum Schutz gegen die nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen“. Anwender und Anwenderinnen von bestimmten Geräten, die in der Kosmetik eingesetzt werden, müssen in Zukunft eine oder mehrere Fachkundeprüfung(en) nachweisen, um weiterhin mit der betroffenen apparaturen Technik zu arbeiten.
In unserem Ausbildungsbereich „Hygiene/NiSV“ informieren wir Sie über die Anforderungen und die Auswirkungen der NiSV.